Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für Reisen und Freizeiten mit Dienste der Hoffnung e.V. / Hoffnungskirche Kaiserslautern im Rahmen der Gruppe „Hoffnungskirche Jugend“ ab dem 25.02.2025.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich lediglich auf solche Jugend- und Erwachsenenfreizeitmaßnahmen, bei denen in der Ausschreibung ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Anmeldung
Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger (FZT), der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der auf der Anmeldeseite und Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung der Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
Die Anmeldung soll auf der entsprechenden Anmeldeseite erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu tätigen, der damit insbesondere auch die Erlaubnis für unbeaufsichtigtes Baden erteilt.
Der Reisevertrag ist mit dem Erhalt der Buchung- und Anmeldungsbestätigung, die nach der Anmeldung per Email verschickt wird, zustande gekommen.
Zahlung des Reisepreises
Der Reisepreis wird an dem Tag fällig, der in der jeweiligen Ausschreibung genannt ist, jedoch mindestens 30 Tage vor Reiseantritt.
Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen im Prospekt oder der Ausschreibung, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den FZT.
Vermittelt der FZT im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung der Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.
Leistungsänderung
Der FZT ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom FZT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der FZT hat den Teilnehmer über die zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleitung, unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Teilnehmer die unter „Obliegenheitendes Teilnehmers / Kündigung durch den Teilnehmer“
beschriebenen Rechte zu.
Jugendfreizeiten
Mit der Anmeldung zu einer Jugendfreizeit verpflichten sich die Teilnehmer in Übereinstimmung mit ihren Erziehungsberechtigten, den Weisungen der Betreuer Folge zu leisten sowie die jeweils bestehende Hausordnung einzuhalten. Bei schweren Verhaltensfehlern der Teilnehmer sind die Betreuer berechtigt, diese Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen und auf Kosten und Verantwortung der Erziehungsberechtigten nach vorheriger Absprache nach Hause zu schicken. Anspruch auf
Rückerstattung des einbezahlten Freizeitbetrages oder eines Teils besteht nicht.
Sollten beim Teilnehmer gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen (Asthma, Allergien, o.ä.), sind den Betreuern diese mit der Anmeldung schriftlich mitzuteilen, besonders wenn aufgrund dessen Medikamente eingenommen werden müssen. Die Hoffnungskirche Kaiserslautern/ Dienste der Hoffnung e.V. übernimmt keine
Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bzw. der Medikamenteneinnahme.
Sollten beim Teilnehmer Verhaltensauffälligkeiten bekannt sein, die den Verlauf der Reise bzw. Freizeit für andere Teilnehmer oder die Freizeitleitung beeinträchtigen können oder sollte die Kenntnis dieser Verhaltensauffälligkeit für die Freizeitleitung für einen pädagogischen Umgang mit dem Teilnehmer von Nötensein , ist dies der Freizeitleitung bei Anmeldung bekannt zu geben.
Höhere Gewalt
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der FZT als auch der Teilnehmer den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der FZT wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FZT ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
Preisänderung
Der FZT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung des Wechselkurses in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der FZT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Teilnehmer kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer
aus seinem Angebot anzubieten.Der Teilnehmer hat dieses Recht binnen einer Woche nach der Erklärung des FZT über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
Rücktritt und Kündigung durch den FZT
Der FZT kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der FZT kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter folgenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten:
Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenenUmfang erfolgt.
Der FZT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des FZT bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der FZT, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; Die vom FZT eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des FZT in diesen Fällen wahrzunehmen. Bei falschen, ungenauen oder unrichtigen Angaben auf dem Anmeldeformular ist der FZT berechtigt, auch nach Reisebeginn, vom Vertrag zurückzutreten.
Rücktritt des Teilnehmers
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist dem FZT schriftlich mitzuteilen. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt der Teilnehmer die Reise nicht an, so kann der FZT als Entschädigung den Reisepreis unter Abzug des Wertes seiner ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen. Tritt der Teilnehmer vor Ablauf der Anmeldefrist zurück oder lässt sich mit Zustimmung des FZT durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 15,– erhoben.
Tritt der Teilnehmer nach Ablauf der Anmeldefrist zurück, wird eine Stornogebühr erhoben. Diese beträgt 50 % des Reisepreises pro Reiseteilnehmer, falls die Stornierung mindestens 21 Tage vor Reiseantritt erfolgt, bzw. 70 %, falls die Stornierung weniger als 21 Tage vor Reiseantritt erfolgt.
Der FZT empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach Vertragsabschluss für einen Termin der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hin- sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, ist der FZT berechtigt, bis zum 21. Tag vor Reiseantritt € 50,– pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Teilnehmers, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende hat sich über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Reiseantritt bei den zuständigen Stellen zu informieren. Der Teilnehmer ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des FZT bedingt sind.
Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des FZT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis: – soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder – soweit der FZT für einen einem Teilnehmer entstehen den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang wird dem Teilnehmer im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen. Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der FZT keine Haftung. Der FZT haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers verursacht werden.
Verjährung, Sonstiges
Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der FZT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.
Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem FZT und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.